Unsere Satzung (Stand vom 14.01.2012)
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: "Freundeskreis Weilerswist Süd" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein" abgekürzt "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Weilerswist
(3) Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden/Geschäftsführer des Vereins.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder und Jugend, sowie den Heimatgedanken mit gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Weilerswist Süd.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch
1. Kinder- und Jugendgerecht Erkundigungen der Berufswelt, wie z.B. Besuche bei den Arbeitsplätzen von Vereinsmitgliedern (z.B. Presse, Feuerwehr, Polizei, Krankenhaus, Zoll und der gleichem mehr) sowie ähnliche Veranstaltungen
2. Zur Förderung des Heimatgedankens und des Brauchtums z.B. Naturkundliche Erkundigungen, Besuche von (Heimat-) Museen, Zoos, Nationalpark Eifel, des Braunkohletagebaus, Organisation von entsprechenden Vorträgen, sowie ähnliche Veranstaltungen und Veranstaltungen des Brauchtums
3. Des weiteren die gesundheitliche und sportliche Förderung der Kinder/Jugend und der Erwachsenen durch entsprechende Veranstaltungen
4. Ähnliche Veranstaltungen die die Toleranz der verschiedenen Nationalitäten in Weilerswist Süd, der verschiedenen Generationen und der gleichen mehr fördern Die in dem jeweiligen Geschäftsjahr durch zu führenden Veranstaltungen (aus dem Katalog siehe oben) werden mit Vorstandsbeschluss festgelegt
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein nimmt seine Aufgaben gemäß dem Zweck der Satzung nach § 2 überparteilich wahr.
§ 4 Geschäftsjahr und Geschäftsführer
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres
(2) Geschäftsführer ist der 1.Vorsitzende.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft mit dem Anfang des Monats, in dem sie beantragt wurde. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung und den Zweck des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zu Händen des 1. Vorsitzenden/Geschäftsführer; sie
ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig.
(b) mit dem Tod des Mitglieds.
(c) durch Streichung aus der Mitgliederliste per Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mit
einem Jahresbeitrag im Zahlungsverzug ist; vor dieser Streichung ist das Mitglied einmal
schriftlich mit Fristsetzung von 4 Wochen zu mahnen.
(d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für absolute Personen des öffentlichen Interesses oder Personen die sich im besonderen Maße in den Verein eingebracht haben, vom Vorstand zu vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und unterliegt einer jährlichen Prüfung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. Beirat 3. Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: 1) 1. Vorsitzender (Geschäftsführer) 2) 2. Vorsitzender (Stellvertreter) 3) Kassenwart 4) Schriftführer 5) Beirat (drei Personen)
(2) Der 1. Vorsitzende (Geschaftsführer) und Kassenwart werden ausschließlich ins Vereinsregister eingetragen, die anderen Vorstandsmitglieder sind als erweiterter Vorstand im Verein tätig und haben keine Vertretungsberechtigung. Der erweiterte Vorstand ist lediglich geschäftsführend tätig.
(3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restzeit der laufenden Wahlperiode.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und Kassenwart vertreten.
(5) Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen
(6) Zur Kontoführung ist nur der Kassenwart berechtigt. Der 1. Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter nur gemeinsam mit dem Kassenwart. Ihnen obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(7) Es können nur volljährige Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(8) Um eine Beschlussfähigkeit sicherzustellen, müssen 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mittels Brief oder Email an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes - Berichterstattung der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Wahlen, soweit diese erforderlich sind - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) Bei einer Familienmitgliedschaft ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Die Einladungsfrist beträgt hier 2 Wochen.
(5) Andere Mehrheitsbeschlüsse in Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Gesamtmitgliederanzahl des Vereins wirksam.
(6) Alle Beschlüsse sind Mehrheitsbeschlüsse.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min. 30% der Mitglieder, jedoch mind. 10 Mitglieder anwesend sind.
(8) Ebenfalls werden für die Dauer von zwei Jahren, zwei Kassenprüfer die nicht im Vorstand bzw. verwandt sein dürfen gewählt. Diese dürfen nicht direkt wieder gewählt werden, hier gilt eine Aussetzung von mindestens einer Amtszeit.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar für das laufende Geschäftsjahr fällig.
(2) Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Jahresbeitrag in voller Höhe sofort fällig.
(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für natürliche Personen beträgt 15,- EUR für Einzelpersonen und 20,- EUR für Familien. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bei der Familie mit beigerechnet. Für diese Personen, muss ab Volljährigkeit eine neue Mitgliedschaft beantragt werden.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für juristische Personen beträgt 75,- EUR.
§ 10 Vermögen
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht - durch Mitgliedsbeiträge - durch Spenden - durch Einnahmen an Veranstaltungen
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom 1., 2. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom 1., 2. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen
(3) Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
(4) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Weilerswist Süd zu verwenden hat.
§ 14 Kreditaufnahme
Die Einrichtung von Krediten jeglicher Art ist unzulässig.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
(2) Alle früheren Fassungen der Satzung treten sodann außer Kraft.